Satzung

I. Name, Sitz und Zweck des Vereins

§l Name und Sitz des Vereins

  1. Der Verein führt den Namen „Heimatverein 1967 Schönstadt e.V.“
  2. Sitz des Vereins ist Cölbe, Ortsteil Schönstadt, Landkreis Marburg-Biedenkopf.
  3. Der Verein ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Marburg eingetragen.

§2 Zweck des Vereins

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke.
  2. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht vorrangig eigenwirtschaftliche Zwecke.
  3. Die Tätigkeit des Vereins ist darauf ausgerichtet, die Allgemeinheit auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet selbstlos zu fördern.
  4. Schwerpunkte der Arbeit des Vereins sind
  5. Förderung des Heimatgedankens
  6. Maßnahmen zur Verschönerung des Ortsbildes, Pflege der öffentlichen Anlagen
  7. Pflege von Brauchtum und Mundart
  8. Förderung des Wissens um die Geschichte Schönstadts
  9. Maßnahmen zum Schutz von Natur und Umwelt, Maßnahmen im Rahmen des Landschafts- und Denkmalschutzes
  10. Förderung von Kunst und Kultur im heimatlichen Bereich
  11. Ausweisung und Pflege von Wanderwegen
  12. Durchführung von Wanderungen zum Kennenlernen der heimatlichen Umgebung

II. Mitgliedschaft

§3 Beginn der Mitgliedschaft

  1. Mitglied kann jede natürliche und juristische Person werden. Der Eintritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären.
  2. Minderjährige bedürfen der schriftlichen Zustimmung des gesetzlichen Vertretungsberechtigten.
  3. Mit der Unterzeichnung der Eintrittserklärung erkennt der/die Bewerber/in die Satzung des Vereins, sowie die von der Mitgliederversammlung beschlossenen Mitgliedsbeiträge an.

§4 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss aus dem Verein.
  2. Der Austritt aus dem Verein ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären und ist zum Ende eines Kalenderjahres oder Kalenderhalbjahres möglich. Im voraus gezahlte Mitgliedsbeiträge werden nicht erstattet.
  3. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es
  4. in erheblicher Weise oder wiederholt gegen die Vereinssatzung verstößt
  5. gegen die Interessen des Vereins verstößt oder sich vereinsschädigend oder unehrenhaft verhält
  6. die Vereinsbeiträge -trotz wiederholter Aufforderung durch den Vorstand- nicht entrichtet
  7. Über den Ausschluss eines Mitglieds entscheidet der Vorstand.
    Die Entscheidung des Vorstands ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.
    Gegen den Ausschluss ist die Anrufung der nächsten Mitgliederversammlung zulässig, die dann abschließend entscheidet.
    Über den Ausschluss eines Mitglieds ist geheim abzustimmen.

III. Organe des Vereins

§5 Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus
    • dem l. Vorsitzenden
    • dem 2. Vorsitzenden
    • dem l. Schriftführer
    • dem 2. Schriftführer
    • dem l. Kassierer
    • dem 2. Kassierer
  2. Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt.
  3. Ist nach Ablauf der zweijährigen Amtszeit noch kein neuer Vorstand bestellt, so bleibt der alte Vorstand Übergangsweise bis zur Bestellung eines neuen Vorstandes im Amt.
  4. Den Vorstand im Sinne des §26 BGB bilden der l. Vorsitzende, der 2. Vorsitzende, der l. Schriftführer und der 1. Kassierer. Je 2 Vorstandsmitglieder vertreten gemeinsam.
  5. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins nach der Vereinssatzung und nach Maßgabe der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
  6. Der 1. Vorsitzende beruft den Vorstand mindestens im Turnus von zwei Monaten ein.
  7. Der Vorstand ist einzuberufen, wenn es zwei Vorstandsmitglieder verlangen.
  8. Ausgabeanordnungen bedürfen bei einem Betrag bis 40 Euro der schriftlichen Anweisung des 1. Vorsitzenden, bei Beträgen über 40 Euro bis 200 Euro der schriftlichen Anordnung des l. Vorsitzenden und des 2. Vorsitzenden.
    Über Ausgaben von mehr als 200 Euro bis 500 Euro beschließt der gesamte Vorstand.
    Ausgaben über 500 Euro bedürfen der vorherigen Zustimmung der Mitgliederversammlung (s. §6).
  9. Beschlüsse des Vorstands werden vom Schriftführer protokolliert.
  10. Durch Beschluss der Mitgliederversammlung können bis zu fünf Beisitzer in den Vorstand berufen werden. Die Beisitzer haben beratende Funktion und sind nicht Stimmberechtigt. Die Beisitzer können den Verein nicht nach außen vertreten. Den Beisitzern können besondere Aufgaben übertragen werden, z. B. die Organisation von Vereinsveranstaltungen.

§6 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins.
  2. Die ordentliche Mitgliederversammlung ist einmal im Kalenderjahr durch den Vorstand einzuberufen. Die Versammlung soll im ersten Kalendervierteljahr des neuen Geschäftsjahres stattfinden.
  3. Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn es ein Zehntel der Mitglieder schriftlich verlangen oder der Vorstand die Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschließt.
  4. Die Einladungen erfolgen schriftlich durch den Vorstand unter Angabe der zur Verhandlung anstehende Tagesordnungspunkte. Die Ladungsfrist beträgt mindestens 14 Kalendertage.
  5. Nicht in der Tagesordnung enthaltene Anträge bedürfen zur Aufnahme in die Tagesordnung der Zustimmung von 2/3 der an der Mitgliederversammlung teilnehmenden Mitglieder.
  6. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
  7. In der Mitgliederversammlung hat der Vorstand einen Rechenschafts- sowie einen Kassenbericht abzugeben.
    In der Mitgliederversammlung haben die Kassenprüfer (s. §7) über das Ergebnis der Kassenprüfung zu berichten.
  8. In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme.
  9. Zur Durchführung der Wahlen ist von der Mitgliederversammlung ein Wahlleiter zu bestimmen, der nicht wählbar ist.
  10. Abstimmungen und Wahlen erfolgen grundsätzlich geheim. Wenn niemand widerspricht, kann offen und durch Handaufheben abgestimmt werden.
  11. Die einzelnen Vorstandsmitglieder sind grundsätzlich in getrennten Wahlgängen zu wählen. Die Beisitzer (s. §5) können zusammen gewählt werden (Blockwahl).
  12. Gewählt ist, wer die Mehrheit der Stimmen auf sich vereinigt. Bei Stimmengleichheit erfolgt eine Stichwahl.
  13. Nicht anwesende Bewerber können nur gewählt werden, wenn ihre schriftliche Einverständniserklärung der Mitgliederversammlung vor der Wahl vorliegt.
  14. Die Mitgliederversammlung beschließt über
    • die Entlastung des Kassierers und des Vorstands
    • die Neuwahl des Vorstands
    • die Höhe der Mitgliedsbeiträge
    • Anträge des Vorstands und Anträge der Mitglieder
    • die Änderung der Satzung
    • Rechtsgeschäfte des Vereins -auch gegenüber Dritten- mit einem Ausgabevolumen über 500 Euro
    • die Auflösung des Vereins
    • die vorzeitige Abberufung eines Vorstandsmitgliedes
    • die Wahl der Kassenprüfer (s. §7)
    • den Ausschluss eines Mitglieds nach §4 (4)
  15. Die Kassenprüfer (s. §7) werden für die Dauer von zwei Jahren gewählt, wobei jedes Jahr einer ausscheidet und einer neu gewählt wird.
  16. Uber die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die mindestens enthalten muss,
    • Ort und Tag der Mitgliederversammlung
    • die Zahl der anwesenden Mitglieder
    • eine Liste der anwesenden Mitglieder mit deren Unterschriften
    • die Feststellung der satzungsgemäßen Einberufung der Versammlung
    • die Tagesordnung und ggf. nachträglich durch Beschluss aufgenommene Tagesordnungspunkte
    • den Namen des Wahlleiters bei Wahlen
    • die durchgeführten Wahlen und die Ergebnisse der Wahlen
    • die Abstimmungen über die Entlastung des Vorstands
    • die von der Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse
      Die Niederschrift ist vom 1. und vom 2. Vorsitzenden sowie dem Schriftführer zu unterschreiben.
  17. Die Niederschrift ist in der nächsten Mitgliederversammlung zu verlesen. Über Einwendungen gegen die Niederschrift entscheidet die Mitgliederversammlung durch Beschluss.

§7 Kassenprüfer, Prüfungen

  1. Das Inventar, die Kassenbücher, Buchungen und Belege werden jedes Jahr von den von der Mitgliederversammlung bestellten Kassenprüfern geprüft.
  2. Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung Bericht.
  3. Bei ordnungsgemäßer Führung der Kassenbücher und keinen Beanstandungen beantragen die Kassenprüfer in der Mitgliederversammlung die Entlastung des Kassierers und des Vorstands.

§8 Schlussbestimmungen

  1. Die Haftung der Mitglieder ist auf das Vereinsvermögen beschränkt.
  2. Mitglieder, die im Auftrag des Vereins tätig sind, haben Anspruch auf Ersatz ihrer Sachauslagen.

§9 Inkrafttreten

Die vorstehende Satzung wurde von der Mitgliederversammlung am 24.03.2007 beschlossen. Sie tritt nach Eintragung des Vereins in das Vereinsregister in Kraft. Gleichzeitig tritt die jetzige Satzung des Verkehrs und Heimatverein Schönstadt e.V. außer Kraft.

Cölbe-Schönstadt, den 24.03.2007

Anmerkung: Diese Satzung wurde am 06.12.2007 unter der Nr. VR1006 beim Amtsgericht Marburg eingetragen.